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Dichtheitskontrolle und Aufzeichnungspflicht für mobile Anlagen

Wir sind Hersteller und auch Servicefirma für eine große Zahl von Kühlmaschinen für die Transportkühlung. Als Kältemittel haben wir bisher vor allem R404A eingesetzt. Die Füllmenge liegt zwischen 2 und knapp 3 kg.   Welche Pflichten bezügliche Dichtheitskontrolle und Führung Aufzeichnungen beste­hen für diesen Anlagentyp?


Für Anlagen zur Kühlung von Gütern beim Transport, mit mindestens 3 kg fluorierten Treibhausgasen als Kältemittel, galt in Deutschland die Pflicht zur jährlichen Dicht­heitskontrolle und zur Führung von Aufzeichnungen schon seit Inkrafttreten der ChemKlimaSchutzV im Jahr 2008. Gemäß der seit 2015 geltenden F-Gase-Verordnung werden jetzt europaweit Kälte­anlagen in Kühllastfahrzeugen und –anhängern genauso behandelt wir stationäre Anlagen und somit gelten auch die gleichen Anforderungen an die Dichtheitskontrolle und die Aufzeichnungen. In Ihrem Fall greift die Sonderregelung, dass Anlagen mit einer Füllmenge unter 3 kg aber einem CO2-Äquivalent über 5 t erst ab 1.1.2017 jähr­lich auf Dichtheit überprüft werden müssen. Das Führen der Aufzeichnungen ist, wie die meisten Anforderungen, eine Betreiber­pflicht. Die Aufzeichnungen sind vom Betreiber mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen nationalen Behörde oder der Kommission auf Anfrage zur Ver­fügung zu stellen. Das Serviceunternehmen muss eine Kopie aufbewahren. Nach unserem derzeitigen Kenntnisstand müssen die Aufzeichnungen im Falle einer Überprüfung durch die zuständigen Behörden vor Ort, also in der Regel im Fahrzeug,  verfügbar sein. Gleiches gilt für den Service-Fall. Eine zentrale Aufbewahrung, bei­spielsweise in der Unternehmenszentrale, ist daher nicht ausreichend. Im Übrigen gelten ab 1. Juli 2017 für Personen, die Arbeiten an Kühlaggregaten von Kühllastfahrzeugen und –anhängern ausführen, die gleichen Sachkundeanforderun­gen (Zertifizierung) wie für stationäre Anlagen. Im beschriebenen Fall (alle Anlagen enthalten weniger als 3 kg fluorierte Treibhausgasen), wäre eine Zertifizierung ge­mäß DVO (EU) 2015/2067 nach Kategorie II ausreichend.