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Kältemittelverbote für Kühllastfahrzeuge

Wir haben eine größere Flotte von Kühllastkraftfahrzeugen, mit der Tiefkühlkost ausgeliefert wird.   Die Kälteanlagen in den Fahrzeugen werden nach heutigem Stand mit dem Kältemittel R507 betrieben. Beim Studium der Verordnung (EU) 517/2014 sind wir auf die Frage gestoßen, ob mobile Kälteanlagen mit Kältemitteln mit GWP über 2500 auch ab 2020 noch in Verkehr gebracht werden dürfen.


Nach unserem Verständnis der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 fallen Kühllastkraftfahrzeuge nicht unter die Verbote des Inverkehrbringens gemäß Artikel 11 Absatz 1. Mobile Anlagen werden in Anhang III nicht aufgeführt und daher gibt es kein spezielles Verbot, Kälteanlagen für Kühllastfahrzeuge auch ab 2020 mit dem Kältemittel R507 in Verkehr zu bringen. Im Widerspruch dazu steht allerdings Artikel 13 „Beschränkung der Verwendung“, der in Absatz 3  ab 2020 die Verwendung von Kältemitteln mit GWP ab 2500 zur Wartung und Instandhaltung von Anlagen mit einer Füllmenge von 40 t CO2-Äquivalent (das entspricht ca. 10 kg R507) verbietet. Für Fahrzeugkälteanlagen mit eine Füllmenge über 10 kg entsteht die Situation, dass zwar neue Anlagen mit frischem R507  in Verkehr gebracht werden dürfen, aber zur Wartung nur wiederverwertetes Kältemittel eingesetzt werden darf. Zur Klärung haben wir diese Frage an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) weitergeleitet. Die Stellungnahme des BMUB bestätigte unsere Sicht, dass Kälteanlagen, die speziell für Kühl-LKW etc. bestimmt sind, nicht als ortsfeste Anlagen eingeordnet werden können und dass damit dass Verbot laut Artikel 11 Absatz 1 nicht greift. Man weist aber insbesondere darauf hin, dass es neben den Verboten für das Nachfüllen und Inverkehrbringen auch den Phase-Down gibt, gemäß dem bereits 2021 nur noch 45 % der Ausgangsmengen an frischen F-Gasen zur Verfügung stehen. Alleine diese Verknappung sollte ausreichen, um für Neuanlagen den Technologiewandel hin zu treibhausneutralen Alternativen zu fördern. Bei dieser Einschätzung des BMUB handelt es sich um eine rechtlich nicht verbindliche Bewertung, da Interpretation und Vollzug dieser Vorschriften in die Zuständigkeit der Länder fallen.