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Novellierung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung


Zum 18. Februar 2017 ist die neue ChemKlimaschutzV[1] in Kraft getreten. Diese nationale Verordnung gilt ergänzend zur F-Gase-Verordnung (EU) Nr. 517/2014. Die Novellierung der Verordnung aus dem Jahr 2008 war erforderlich, um die notwendigen Anpassungen an die neue F-Gase-Verordnung vorzunehmen. Nachfolgend seien einige wichtige Punkte aus der ChemKlimaschutzV genannt: Nicht neu, aber trotzdem erwähnenswert ist, dass in der nationalen Verordnung die Einhaltung eines maximalen spezifischer Kältemittelverlustes in Höhe von 1 bis 3 % jährlich, je nach Anlagenart und Füllmenge, gefordert wird.
Weiterhin haben die Betreiber von Einrichtungen den Zugang zu allen lösbaren Verbindungen sicherzustellen, sofern dies technisch möglich und zumutbar ist. Die Pflicht, mobile Einrichtungen die der Kühlung von Gütern beim Transport dienen und eine Füllmenge von mindestens 3 kg haben, regelmäßig auf Dichtheit zu kontrollieren und Aufzeichnungen zu führen, ist in der nationalen Verordnung nicht nur auf Kühllastkraftfahrzeuge und deren Anhänger beschränkt, sondern gilt für alle Fahrzeuge. Ebenfalls nicht neu, aber eine wichtige Besonderheit in Deutschland, ist die Verpflichtung für Hersteller und Vertreiber, die fluorierten Treibhausgase nach Gebrauch zurückzunehmen bzw. die Rücknahme durch einen Dritten sicherzustellen und Aufzeichnungen über die zurückgenommenen Kältemittel zu führen. Zur Präzisierung der F-Gase-Verordnung  ist in § 8 geregelt, dass Betreiber stationärer Einrichtungen die fluorierte Treibhausgase enthalten, mit Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Stilllegung nur Unternehmen beauftragen dürfen, die das für die Ausführung erforderliche Unternehmenszertifikat vorweisen können. Wer die genannten Tätigkeiten durch ein nicht zertifiziertes Unternehmen durchführen lässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes. Dies kann mit einer Geldbuße in Höhe bis zu fünfzigtausend Euro bestraft werden. Der Text der novellierten Verordnung kann unter www.bfs-kaelte-klima.de im Download-Bereich eingesehen werden.
[1] Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase vom 2. Juli 2008, zuletzt geändert 14.02.2017 BGBl. I S. 148