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Wer muss Fachbetrieb nach Wasserhaushaltsgesetz sein?

In der letzten Ausgabe der KK wurde an dieser Stelle berichtet, dass die neue AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) zum 1. August in Kraft tritt.   Nach der alten Gesetzeslage mussten Firmen, die Kälte- oder Klimaanlagen mit größeren Füllmengen bauen, Fachbetrieb nach Wasserhaushaltsgesetz werden. Wie liegen die Grenzen nach der neuen Verordnung?


Zunächst muss klargestellt werden: Wenn an dieser Stelle von Fachbetrieben die Rede ist, geht es nicht um Fachbetriebe des Kälteanlagenbauerhandwerks, sondern um zertifizierte Fachbetriebe gemäß AwSV. Welche Tätigkeiten ausschließlich von Fachbetrieben ausgeführt werden dürfen, ist in § 45 der AwSV geregelt. Folgende Anlagen dürfen nur von zertifizierten Fachbetrieben nach § 62 errichtet, von innen gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden:
  1. unterirdische Anlagen
  2. oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe C und D
  3. oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe B in Wasserschutzgebieten

Zu 1.: Unterirdische Anlagen müssen nach der AwSV von Fachbetrieben nach Wasserhaushaltsgesetz betreut werden. Als unterirdisch gelten Anlagen, bei denen zumindest ein Anlagenteil unterirdisch ist. Unterirdisch sind Bauteile, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind oder die nicht vollständig einsehbar in Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, eingebettet sind.

So reicht es also aus, wenn ein kurzes Stück der Kältemittelleitung im Erdreich verlegt ist, oder in einem ins Erdreich eingelassenen abgedeckten Schacht liegt, um als unterirdische Anlage zu gelten.

Kälteanlagenbauerfachfirmen, die unterirdische Rohrleitungen verlegen, benötigen daher gegebenenfalls die Fachbetriebseigenschaft.

Zu 2. und 3.: Anlagen werden gemäß § 39 in Abhängigkeit von ihrer Füllmenge und der Wassergefährdungsklasse der enthaltenen Stoffe in folgende Gefährdungsstufen eingeteilt:

Ermittlung der Gefährdungsstufen

Wassergefährdungsklasse (WGK)

Volumen in Kubikmetern (m3) oder Masse in Tonnen (t)

1

2

3

< 0,22 m3 oder 0,2 t

Stufe A

Stufe A

Stufe A

> 0,22 m3 oder 0,2 t < 1

Stufe A

Stufe A

Stufe B

> 1 < 10

Stufe A

Stufe B

Stufe C

> 10 < 100

Stufe A

Stufe C

Stufe D

> 100 < 1000

Stufe B

Stufe D

Stufe D

> 1000

Stufe C

Stufe D

Stufe D

Die meisten Kältemittel der Gruppe A1 und die gängigen Kältemaschinenöle gehören der Wassergefährdungsklasse 1 an. Ammoniak ist der Wassergefährdungsklasse 2 zugeordnet. Die Wassergefährdungsklassen sind im konkreten Fall zu ermitteln. Wie aus der Tabelle hervorgeht, ist die Fachbetriebspflicht nur für Anlagen mit sehr großer Füllmenge gefordert. Somit sind eher wenige Betriebe betroffen. Auch wenn die oben beschriebenen Grenzen nicht überschritten werden, kann es natürlich sinnvoll sein die Fachbetriebseigenschaft zu erwerben, da viele Betreiber großen Wert auf diese Qualifikation legen. Wie wird man zertifizierter Fachbetrieb? Diese Frage beantwortet § 62 AwSV. Die Fachbetriebe werden von einer Sachverständigenorganisation oder einer Güte- und Überwachungsgemeinschaft zertifiziert. Kälteanlagenbauerfachbetriebe können sich beispielsweise an die ÜWG (Überwachungsgemeinschaft Kälte- und Klimatechnik e.V. www.uewg-kaelte.de ) wenden. Die Zertifizierung kann auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden. Sie ist auf einen Zeitraum von zwei Jahren befristet. Betriebe dürfen nur als Fachbetrieb zertifiziert werden, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen
  • über die notwendigen Geräte und Ausrüstungsteile verfügen,
  • eine betrieblich verantwortliche Person bestellt haben mit

    - erfolgreich abgeschlossener Meisterprüfung in einem einschlägigen Handwerk, mit erfolgreichem Abschluss eines ingenieurwissenschaftlichen Studiums in einer für die ausgeübte Tätigkeit einschlägigen Fachrichtung oder mit einer geeigneten gleichwertigen Ausbildung,
    - mindestens zweijähriger Praxis in dem Tätigkeitsgebiet des Fachbetriebs und
    - ausreichenden Kenntnissen in den in Satz 2 genannten Bereichen, die in einer Prüfung nachgewiesen wurden,
  • Personal einsetzen, das über die erforderlichen Fähigkeiten für die vorgesehenen Tätigkeiten verfügt, (…)
  • Arbeitsbedingungen schaffen, die eine ordnungsgemäße Ausführung der Tätigkeiten gewährleisten.
  • Die nachzuweisenden Kenntnisse umfassen unter anderem:
  • Aufbau und Funktionsweise der Anlagen und deren Gefährdungspotenzial
  • Eigenschaften der Stoffe, mit denen in den Anlagen umgegangen wird, insbesondere hinsichtlich der Wassergefährdung
  • Maßgebliche Vorschriften des Wasser-, Bau-, Betriebssicherheits-, Immissionsschutz- und Abfallrechts und
  • Anforderungen an das Verarbeiten von bestimmten Bauprodukten und Anlagenteilen.