Zum Hauptinhalt springen

Maßnahmen zum Gewässerschutz bei Direktverdampfung

Wir haben den Auftrag eine Kälteanlage zu installieren. Muss nach der neuen AwSV[1] eine oberirdisch errichtete Kälteanlage mit 12 kg Kältemittel und ca. 3 l Öl im Verdichter mit einer Ölauffangwanne ausgestattet werden?


Da der Geltungsbereich der AwSV bei oberirdischen Anlagen außerhalb von Schutzgebieten erst ab einer Füllmenge von 220 l/ 200 kg wassergefährdende Stoffe beginnt, kann in Ihrem Fall aus dieser Verordnung keine Forderung nach einer Rückhalteeinrichtung abgeleitet werden. Aber auch für Anlagen, die in den Geltungsbereich der AwSV fallen, gibt es keine grundsätzliche Forderung nach einer Auffangwanne. Die Forderung nach dem bestmöglichen Gewässerschutz gemäß § 62 Absatz 1 WHG[3] (Besorgnisgrundsatz) gilt aber immer (unabhängig von der Größe der Anlage und von dem Aufstellungsort), auch wenn die AwSV keine speziellen technischen und organisatorischen Maßnahmen fordert: § 62 Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Daher sollte für die Kälteanlage eine Bewertung durchgeführt und gemeinsam mit dem Betreiber überlegt und entschieden werden, ob Maßnahmen zum Gewässerschutz erforderlich sind. Im Zweifelsfall kann auch eine Anfrage bei der zuständigen Unteren Wasserbehörde Klarheit verschaffen. Wenn festgestellt wird, dass Maßnahmen zum Gewässerschutz erforderlich sind, muss nicht unbedingt eine Rückhalteeinrichtung eingebaut werden. Auch eine Leckagerkennung durch infrastrukturelle Maßnahmen kann dem Gewässerschutz dienen. So gibt es beispielsweise die Möglichkeit, gemäß der Norm DIN 8901 die Anlage mit einer typgeprüften Sicherheitseinrichtung auszurüsten, die die Anlage im Leckagefall abschaltet. Das kann beispielsweise eine typgeprüfte Sicherheitsschalteinrichtung für fallenden Druck mit manuellem Reset (Niederdruckbegrenzer, PZL[2]) sein.
[3] WHG – Wasserhaushaltsgesetz - Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts Vom 31. Juli 2009
(BGBl. I Nr. 51 vom 06.08.2009 S. 2585) gültig seit 01.03.2010 [2] Ein baumustergeprüfter Druckbegrenzer zum Schutz gegen zu niedrigen Druck wird mit PZL bezeichnet. [1] Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) (Auszüge) vom 18. April 2017