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Steckerfertige Geräte mit R404A

Wir handeln mit gebrauchten, steckerfertigen Kühlmöbeln. Aktuell erhalten wir viele Geräte, die mit dem Kältemittel R404A gefüllt sind. In gut zwei Jahren wird dieses Kältemittel ja verboten. Dürfen wir Kühlmöbel, die Kältemittel mit einem GWP-Wert von 2500 oder mehr enthalten, ab 2020 noch verkaufen?


Ab 2020 ist laut Verordnung (EU) Nr. 517/2014 das Inverkehrbringen von Kühl- und Gefriergeräten für die gewerbliche Verwendung (hermetisch geschlossene Einrichtungen), die HFKW mit einem GWP-Wert von 2.500 oder mehr enthalten sowie das Inverkehrbringen von ortsfesten Kälteanlagen, die HFKW mit einem GWP von 2500 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, verboten (Ausnahmen gelten für Anwendungen zur Kühlung auf unter -50°C). Unter dem „Inverkehrbringen“ versteht die Verordnung ‚die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Lieferung oder Bereitstellung für Dritte in der Union oder die Eigenverwendung im Falle eines Herstellers, einschließlich der zollrechtlichen Überlassung zum freien Verkehr in der Union‘. Kurz gesagt, der Hersteller oder der Importeur aus nicht EU-Ländern bringt das Gerät in den Verkehr. Geräte, die am 1. Januar 2020 bereits im Handel sind, so wie das bei Ihren gebrauchten Geräten der Fall ist, wurden bereits in den Verkehr gebracht und dürfen aus unserer Sicht auch weiterverkauft werden. Anders sieht die Situation wahrscheinlich aus, wenn Kühlmöbel als Teile einer Anlage an eine Verbundanlage angeschlossen werden sollen. Wir gehen davon aus, dass der Umbau/die Erweiterung einer R404A-Anlage ab 2020 genauso betrachtet werden wird, wie dies bei den R22-Anlagen ab 2000 geschah. Das BMU vertrat damals die Auffassung, dass alle Maßnahmen die Änderungen am Kältekreislauf bewirken verboten sind. Begründet wurde dies wie folgt: ‚Die Erweiterung einer Anlage durch zusätzliche Kühlmöbel setzt voraus, dass diese durch kältemittelhaltige Rohrleitungen verbunden werden und in der Regel wird nach dem Verbinden Kältemittel ein- oder  nachgefüllt. Dieses Zusammenfügen war aus Sicht des BMU im Falle von R22 eindeutig als Herstellung eines neuen Erzeugnisses zu werten‘. Konkret müsste diese Frage aber noch geklärt werden.