01.02.2018
Dichtheitskontrollen an CO2-Anlagen
In welchen Abständen müssen eigentlich CO2-Anlagen auf Dichtheit kontrolliert werden? Nach der F-Gase-Verordnung fängt die jährliche Dichtheitskontrolle ja erst bei Füllmengen von 5 t CO2-Äquivalent an.
Das Kältemittel CO2 gehört nicht zu den fluorierten  Treibhausgasen und fällt nicht unter den Anwendungsbereich der  Verordnung (EU) Nr. 517/2014. Das Umweltrecht schreibt also keine  Dichtheitskontrollen vor.
Trotzdem können derartige Überprüfungen  im Sinne des Arbeitsschutzes und der Betriebssicherheit sinnvoll und  notwendig sein. In der DIN EN 378-4 (Ausgabe 03/2017) Anhang D werden  hierzu folgende Empfehlungen gegeben.
Die Häufigkeit der Dichtheitsprüfung schwankt zwischen: 
·          jährlich, bei Anlagen mit einer Kältemittel-Füllmenge von 3 kg oder  mehr, ausgenommen hermetisch dichte Anlagen, die weniger als 6 kg  Kältemittel enthalten; 
·         halbjährlich, bei Anlagen mit einer Kältemittel-Füllmenge von 30 kg oder mehr; 
·         vierteljährlich, bei Anlagen mit einer Kältemittel-Füllmenge von 300 kg oder mehr. 
Die  Zeitabstände zwischen den Dichtheitsprüfungen sind gemäß der DIN-Norm  unabhängig von der Art des Kältemittels zu sehen. Das heißt, es wird  nicht unterschieden, ob es sich um ein fluoriertes Treibhausgas oder ein  natürliches Kältemittel handelt.
Letztendlich steht wieder der  Arbeitgeber (Betreiber) in der Verantwortung. In der  Betriebssicherheitsverordnung wird vom Arbeitgeber gefordert, dass er  eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen hat (§3  Gefährdungsbeurteilung). 
Dabei hat er die Pflicht,
·          vor der Verwendung von Arbeitsmitteln (z. B. einer Kälteanlage) die  auftretenden Gefährdungen zu beurteilen und daraus notwendige und  geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten sowie
·         Art und  Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von  wiederkehrenden Prüfungen zu ermitteln und festzulegen.
Zur Erfüllung dieser Betreiberpflichten können die Empfehlungen aus der DIN EN 378-4 hilfreich sein.