Häufigkeit der Dichtheitskontrolle bei zwei Kreisläufen
Wir sollen die Wartung an einem kundeneigenen Kaltwassersatz durchführen. Die Anlage besitzt zwei Kältemittelkreisläufe, die mit einem gemeinsamen Platten-Wärmeübertrager verbunden sind. Bei dem Kältemittel handelt es sich um R410A, die Füllmenge beträgt einmal 15 kg und einmal 16 kg. Ein Leckageerkennungssystem ist nicht vorhanden. Meine Frage ist jetzt, ob die Dichtheitsprüfung gemäß F-Gase-Verordnung halbjährlich oder jährlich durchgeführt werden muss. Jeder einzelne Kältemittelkreislauf enthält ein CO2-Äquivalent von unter 50 t. Beide zusammen erreichen aber ein CO2-Äquivalent von 64,7 t, was eine halbjährliche Dichtheitskontrolle bedeutet. Bei zwei Kreisen und zwei Wärmeübertragern ist mir klar, dass die Kreise einzeln betrachtet werden. Gilt dies jedoch auch, wenn der Platten-Wärmeübertrager als Verbindung zwischen den beiden Kreisen gesehen wird? Im Fall einer Leckage am Wärmeübertrager könnte schließlich die komplette Füllmenge entweichen.
Ihre Betrachtungsweise ist korrekt.
Wenn jeder Kältemittelkreislauf in sich geschlossen ist, werden die beiden Kreisläufe getrennt betrachtet. In Ihrem Fall sind aber die beiden Kreisläufe durch den Wärmeübertrager miteinander verbunden, also müssen die Füllmengen addiert werden. Damit kommen Sie auf ein CO2-Äquivalent von über 50 t, was bedeutet, dass die Anlage zweimal jährlich auf Dichtheit geprüft werden muss.
Folgende Stellungnahme wurde zu diesem Thema von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) veröffentlicht (siehe https://www.blac.de/documents/vollzugshilfe_1503997223.pdf):
„Zusammenfassung von zwei Kältekreisläufen zu einer Anwendung:
Die Kältemittelfüllmenge einer Anwendung ist u. a. maßgebend dafür ob und wie häufig eine Anlage auf Dichtheit geprüft werden muss. Bisher herrschte Unklarheit darüber, unter welchen Bedingungen mehrere Kältemittelkreisläufe zu einer Anwendung zusammengefasst werden. Die BLAC stellte jetzt fest, dass die Kältemittelkreisläufe einzeln betrachtet werden.
Kaskadenartige Kältesysteme, bei denen es durch eine Leckage nicht zum gleichzeitigen Entweichen der Kältemittel aus den beteiligten Kältemittelkreisläufen kommen kann, sind nicht als eine Anwendung zu betrachten. Folglich können bei der Ermittlung der Pflichten hinsichtlich der Dichtigkeitskontrollen, die Kältemengen der beteiligten Kreisläufe getrennt berücksichtigt werden.
Dagegen sind mehrstufige Kälteanlagen, bei denen das Kältemittel der einzelnen Stufen in Verbindung steht und diese damit gleichzeitig entweichen können, als eine Anwendung zu betrachten. Bei der Ermittlung der Pflichten hinsichtlich der Dichtigkeitskontrollen, müssen die Kältemengen aller beteiligten Stufen addiert werden.
Wenn ein Leckageerkennungssystem vorhanden ist, halbiert sich die Häufigkeit der Dichtheitskontrolle“