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02.07.2026

Umzug eines Kühlers

Unser Kunde betreibt einen Kaltwassersatz mit einer Leistung von 20 kW. Dieser enthält das Kältemittel R452A, mit einem GWP von 2138. Die Anlage soll im nächsten oder übernächsten Jahr in ein anderes Gebäude umziehen, also demontiert und wieder installiert werden. Ist dieser Umzug im Jahr 2027 noch möglich?


Der von Ihnen beschriebene Kaltwassersatz fällt im Sinne der F-Gase-Verordnung unter den Begriff der Kühler (Chiller). Gemäß F-Gase-Verordnung gibt es ab 2027 ein Inverkehrbringensverbot für Kühler mit einer Nennleistung von über 12 kW und fluorierten Treibhausgasen mit GWP ab 750. Da das Kältemittel R452A ein GWP von 2138 hat, ist ab dem nächsten Jahr das Inverkehrbringen einer derartigen Anlage verboten.

Nun handelt es sich im konkreten Fall aber um eine Anlage, die schon in Verkehr gebracht wurde. Nach unserer Auffassung ist ein Umzug der Anlage auch im nächsten Jahr noch möglich, da es sich nicht um ein Inverkehrbringen handelt.

Um in dieser wichtigen Frage sicher zu gehen, baten wir das Umweltbundesamt um eine Stellungnahme. Dort wurde unsere Auffassung bestätigt:

„Wir stimmen Ihnen zu. Ein Umzug sollte problemlos möglich sein.

Für Kälteanlagen gilt das erstmalige Inverkehrbringen als entscheidender Zeitpunkt.

Nach unserer Auffassung dürften Bestandsanlagen auch nach den Verbotsterminen innerhalb der EU umgesetzt werden, wenn Art. 11 Abs.1 Unterabsatz 2 (Anforderungen an Reparatur oder Wartung) und  Art. 11 Abs. 1 Unterabsatz 5 (ein Jahr nach Inkrafttreten des Verbots ggf. mit Besitzerwechsel, wenn Anlage bereits vor dem Verbot in den Verkehr gebracht wurde) berücksichtigt werden.“

Ein vorhandener Kaltwassersatz darf auch noch im nächsten Jahr in ein anderes Gebäude umgesetzt werden. (Bild Copilot)