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06.08.2025

Verbundanlage in Großküche

Unser Kunde betreibt einen großen Kühlverbund in einer Großküche, wobei die Kältemittel R450A und R449A zum Einsatz kommen. Da der Bedarf kleiner geworden ist, sollen die Kühlflächen reduziert und die Kälteleistung von ursprünglich 120 kW auf 70 kW zurückgefahren werden. Auch die Kältemittelfüllmenge kann in diesem Zuge verringert werden. Ist diese Änderung vor dem Hintergrund des Verbotes von Verbundanlagen für die gewerbliche Verwendung, die Kältemittel mit GWP > 150 enthalten, noch möglich?


Für die von Ihnen beschriebene Anlage gilt das Inverkehrbringensverbot aus Anhang IV Absatz (6) der F-Gase-Verordnung:

„(6) Mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen für die gewerbliche Verwendung mit einer Nennleistung von 40 kW oder mehr, die in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer im primären Kältemittelkreislauf in Kaskadensystemen, in dem fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von weniger als 1 500 verwendet werden dürfen.“ Für diese Anlagen gilt ein Inverkehrbringensverbot seit 1. Januar 2022

 

Nun handelt es sich im beschriebenen Fall nicht um eine Neuanlage, sondern um Änderungen an einer bestehenden Anlage. Dazu ist im Artikel 11 folgende Regelung zu finden:

„Abweichend von Unterabsatz 1 ist das Inverkehrbringen von Teilen von Erzeugnissen und Einrichtungen, die für die Reparatur und Wartung bestehender, in Anhang IV aufgeführter Einrichtungen erforderlich sind, gestattet, sofern die Reparatur oder Wartung nicht Folgendes bewirkt:

a) eine erhöhte Leistung des Erzeugnisses oder der Einrichtung;

b) eine Erhöhung der Menge fluorierter Treibhausgase in dem Erzeugnis oder der Einrichtung oder

c) eine Änderung der Art des verwendeten fluorierten Treibhausgases, die eine Erhöhung des Treibhauspotenzials des verwendeten fluorierten Treibhausgases nach sich ziehen würde.“

 

Der Begriff Instandhaltung oder Wartung ist folgendermaßen definiert:

„18. Instandhaltung oder Wartung bezeichnet sämtliche Tätigkeiten, ausgenommen Rückgewinnungstätigkeiten (…) und Dichtheitskontrollen (…), die das Öffnen von Kreisläufen oder anderen Teilen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder dazu bestimmt sind, fluorierte Treibhausgase zu enthalten, erfordern, und zwar im Hinblick auf das Befüllen des Systems mit fluorierten Treibhausgasen, den Ausbau eines oder mehrerer Teile des Kreislaufs oder der Einrichtung, den erneuten Zusammenbau zweier oder mehrerer Kreislauf- oder Einrichtungsteile und die Reparatur von Lecks oder die Zugabe von fluoriertem Treibhausgas;“

 

Fazit: Sofern die geplanten Arbeiten unter den Wartungs-/Instandhaltungsbegriff fallen, dann erfüllen sie alle in Artikel 11 Absatz 1 genannten Kriterien, da sowohl Kältemittelmenge als auch Kälteleistung verringert werden sollen. Somit wäre eine Verkleinerung der Anlage möglicherweise erlaubt.

 

In einem derartigen Zweifelsfall sollte aber immer bei der zuständigen Behörde angefragt werden. Zuständig für den Vollzug der Verordnung (EU) 2024/573 und der Chemikalien-Klimaschutzverordnung sind die Behörden der Bundesländer (siehe https://www.blac.de/Publikationen.html%20-%20collapse1-).