Zum Hauptinhalt springen

Zertifizierung

Ist eine Zertifizierung erforderlich, um die vorgefertigten Mono-Split-Klimaanlagen (mit dem Kältemittel R32), die es in Elektromärkten oder Baumärkten zu kaufen gibt, installieren zu dürfen? Die Installation ist ja so einfach, dass sie nicht unbedingt durch einen Fachmann durchgeführt werden muss.


Beim Einbau einer Split-Klimaanlage handelt es sich um die Installation einer stationären Klimaanlage mit fluorierten Treibhausgasen im Sinne der F-Gase-Verordnung. Für diese Anlagen gilt, dass die Person, die in den Kältemittelkreislauf eingreift, zumindest eine Zertifizierung gemäß Kategorie II nach DVO 2015/2067 benötigt. Zusätzlich wird für das ausführende Unternehmen eine Betriebszertifizierung gefordert. Dies gilt bereits für kleinste Kältemittelfüllmengen. Auch wenn die Rohrleitungen dieser Anlagen mit Schnellverschlüssen versehen sind, so dass die Verbindungen ohne große Vorkenntnisse und spezielle Werkzeuge hergestellt werden können, ist eine Installation durch Laien nicht erlaubt und wird gemäß § 10 der ChemKlimaSchutzV als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße in Höhe bis zu 50.000 EURO geahndet. Dies ist sicherlich auch gerechtfertigt, da durch Fehler beim Schließen des Kältemittelkreislaufes häufig die vollständige Kältemittelfüllmenge entweicht, was  dem Umweltschutz nicht dienlich ist. Um zu verhindern, dass die im Einzelhandel erworbenen Split-Klimaanlagen durch den Käufer selbst installiert werden, schreibt die ChemKlimaschutzV in §9 (3) vor, dass  nicht hermetisch geschlossene Einrichtungen, die mit fluorierten Treibhausgasen befüllt sind, nur an Endverbraucher verkauft werden dürfen, die dem Verkäufer schriftlich nachweisen, dass die Installation durch ein zertifiziertes Unternehmen erfolgt. Eine schriftliche Bestätigung des Käufers, in der dargelegt wird, durch welche zertifizierte Firma das von ihm erstandene vorbefüllte, nicht hermetische Gerät installiert wird, genügt dabei zur Nachweisführung durch den Käufer. Im Hinblick auf behördliche Überprüfungen empfiehlt sich, diese Bestätigungen aufzubewahren. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in den FAQ des Umweltbundesamtes in der Frage 4.8