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Neue GGVSEB 2021

Welche Änderungen beinhaltet die neue GVSEB?


Zum Jahreswechsel ist wieder eine neue Fassung der GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung werden die zum 1. Januar 2021 völkerrechtlich in Kraft getretenen Änderungen des ADR[1]/RID/ADN in innerstaatliches Recht übernommen. Die Übergangsfristen gestatten eine Anwendung der bisher geltenden Verordnung „ADR 2019“ bis zum 30. Juni 2021. Die wesentlichen Regelungen für den Transport von Druckgasen (z. B. 1000 Punkte-Regel) wurden nicht verändert. Folgende Bedingungen müssen bei Transporten unterhalb der Zahl 1000 beachtet werden:
  •  Umgang mit Feuer oder offenem Licht ist verboten (während der Fahrt und bei Ladearbeiten).
  •  Rauchverbot bei Be- und Entladearbeiten (aus Sicherheitsgründen zu empfehlen: in geschlossenen PKW und Kastenwagen auch während der Fahrt!). Verboten ist auch die Verwendung elektronischer Zigaretten und ähnlicher Geräte.
  • Sämtliche Gasflaschen sind gegen Verrutschen und Umfallen zu sichern (bezüglich der Ladungssicherung wird die Erfüllung der Norm EN 12195-1:2021 als ausreichend angesehen).
  • Beförderungspapier mitführen (ggf. Ausnahme Nr. 18 der GGAV[2] anwendbar).
  • Kenntnisse über das Gefahrgut müssen bei den Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung vorhanden sein.
  • Keine undichten Druckgasflaschen befördern.
  • Flaschen ohne Ventilschutz dürfen nur in Schutzkisten befördert werden. Schutzkiste außen mit Gefahrzettel und UN-Nummer kennzeichnen.
  • Kennzeichnung mit Gefahrzettel, UN-Nummer und Benennung des Gases bei Gasflaschen
    Besonderheit: Bei ungereinigten, leeren Gasflaschen, die zur Wiederbefüllung oder zur Prüfung transportiert werden, darf der Gefahrzettel beschädigt, abgenutzt, schlecht lesbar oder vergilbt sein. Laut RSEB[3] gilt: Als beschädigt, aber noch verwendbar sind Gefahrzettel anzusehen, wenn auf einem Teil des Gefahrzettels die Hinweise auf Gefahren wie Symbole oder Ziffer der Klasse erkennbar sind und der Informationsgehalt des Gefahrzettels erkennbar bleibt. Die UN-Nummer und die Benennung müssen aber immer noch erkennbar sein.
  • Bei Gasen, die zusätzlich umweltgefährdend sind, muss zusätzlich das Kennzeichen für die Umweltgefahr (Fisch-Baum-Kennzeichen) angebracht werden.
  • Es muss ein ordnungsgemäßer 2 kg Feuerlöscher (ABC-Löschpulver) mitgeführt werden der mindestens alle 2 Jahre geprüft wird.
  • Vom Fahrzeugführer wird erwartet, dass er erkennbar unvollständige Versandstücke nicht auflädt. Dazu zählt z.B. die fehlende Schutzkappe.
  • Schulung des Fahrzeugführers und ggf. des Beifahrers nach Abschnitt 8.2.3 ADR. Dies kann auch durch eine firmeninterne Schulung erfolgen.
  • Ausreichende Belüftung in Fahrzeugen mit geschlossenem Aufbau. In Ausnahmefällen, wenn sich keine Lüftung realisieren lässt (z.B. Leihfahrzeuge), kann ein Hinweis an allen Laderaumtüren: „Achtung, keine Belüftung, vorsichtig öffnen“ (Schriftgröße 25 mm) angebracht werden.
    Achtung: Bei Servicefahrzeugen ist die Lüftung aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften grundsätzlich erforderlich.
    Neue Regelung: Dieses Hinweisschild ist aber nur noch zulässig, wenn kein Gasaustausch zwischen Fahrerkabine und Laderaum möglich ist.
    Bei von vorne nach hinten verlaufende Lüftungsleitungen ist ein Gasaustausch möglich. Der Industriegaseverband (IGV) hat zum Thema „Ausreichende Belüftung beim Gasetransport“ ein entsprechendes Positionspapier dazu veröffentlicht, welches unter folgender Internetadresse zu finden ist:
Jede Person, die mit der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße befasst ist, muss nach ADR 8.2.3 entsprechend ihren Verantwortlichkeiten und Funktionen eine Unterweisung über die Bestimmungen erhalten haben, die für die Beförderung dieser Güter gelten. Diese Vorschrift gilt z.B. für die an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße beteiligten Fahrzeugführer, wie Mechatroniker/innen für Kältetechnik, die Druckgasflaschen im Fahrzeug mitführen. Bei Änderungen im Gefahrgutrecht ist eine Auffrischungsschulung erforderlich. Da die GGVSEB im Zweijahresrhythmus überarbeitet wird, ist auch eine Schulung in diesen Abständen erforderlich. Die Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik bietet eine Unterweisung zur Sicherheit beim Gefahrguttransport als Online-Schulung an. Bei Interesse können Sie sich auf unserer Internetseite unter www.bfs-kaelte-klima.de → Bildung → Seminar → Verordnungen → V-SG
[1] Abkürzungen
ADR: seit 2021 Agreement concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Road RID: Regelung zur internationalen Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr
ADN: Europäisches Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen [2] GAAV: Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter [3] RSEB: Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut)