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Unterirdische Kältemittelleitungen

Wir planen die Errichtung einer Kaskaden-Kälteanlage mit dem Kältemittel R410A und einer Leistung von jeweils 22 kW in erdgleicher Außenaufstellung. Die Kältemittelleitungen müssen ca. 15 m durch das Erdreich ins Gebäude geführt werden. Dazu haben wir folgende Fragen: - Sind die erdverlegten Leitungen zu überwachen? - Wenn ja, wo ist dies geregelt?


Die von Ihnen gestellte Frage bezieht sich sicherlich auf den Schutz von Gewässern. Dieses Thema wird in der „AwSV – Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“[1] geregelt. Die von Ihnen beschriebene Kältemittelleitung ist vermutlich gemäß §2 (15) der AwSV als sogenannter unterirdischer Anlagenteil einzustufen:
„Unterirdische Anlagen“ sind Anlagen, bei denen zumindest ein Anlagenteil unterirdisch ist;
unterirdisch sind Anlagenteile,
1. die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind  oder
2. die nicht vollständig einsehbar in Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, eingebettet sind.“
Für unterirdische Anlagen gelten besonders strenge Anforderungen, wie z. B. -          Die AwSV gilt auch bei Füllmengen unter 0,2 t. -          Die Anlage darf unabhängig von der Füllmenge nur von Fachbetrieben nach § 62 AwSV errichtet,  gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden. -          Unterirdische Rohrleitungen müssen nach §21 (2) besonders abgesichert werden, beispielsweise durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigesystem. -          Unterirdische Anlagen unterliegen nach Anlage 5 Prüfpflichten, d.h. sie müssen vor Inbetriebnahme, bei wesentlichen Änderungen, bei Stilllegung und wiederkehrend alle 5 Jahre durch einen Sachverständigen geprüft werden. Wie erwähnt, muss für die Errichtung unterirdischer Anlagen immer ein Fachbetrieb nach § 62 AwSV beauftragt werden – und der sollte im Detail wissen, wie eine derartige Anlage abzusichern ist. Im konkreten Fall sollte Ihnen auch die zuständige Gewässerschutzbehörde Auskunft geben können. Ansonsten wäre es natürlich ratsam zu prüfen, ob die Leitungen wirklich im Erdreich verlegt werden muss, da man sich an dieser Stelle alleine schon mit den wiederkehrenden Prüfungen viele Nachteile einhandelt.
[1] "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), die durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist"