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Versetzen einer R404A-Anlage

Ein Betreiber möchte eine seiner Bestandsanlagen, welche mit dem Kältemittel R404A betrieben wird, räumlich versetzen und an anderer Stelle unverändert aufbauen lassen. Die Tiefkühlanlage hat eine Füllmenge von über 40 t CO2-Äquivalent. Ein Umstellen der Anlage auf ein Kältemittel mit niedrigerem GPW lässt sich aufgrund des Leistungsverlustes bei tiefen Verdampfungstemperaturen nicht realisieren. Ist die Wiederinbetriebnahme dieser Anlage am neuen Standort mit recyceltem Kältemittel R404A nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zulässig?


Ihre Frage bezieht sich auf Artikel 11 der F-Gase-Verordnung, der besagt, dass das Inverkehrbringen der in Anhang III aufgeführten Erzeugnisse und Einrichtungen, außer Militärausrüstung, ab dem in diesem Anhang angegebenen Zeitpunkt untersagt ist. Gemäß Anhang III ist unter anderem das Inver­kehrbringen „Ortsfester Kälteanlagen, die HFKW mit einem GWP von 2500 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer Einrichtungen, die für Anwendungen zur Kühlung von Pro­dukten auf unter –50 °C bestimmt sind“ seit dem 1. Januar 2020 verboten.

Artikel 1 (10) definiert das Inverkehrbringen als die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Liefe­rung oder Bereitstellung für Dritte in der Union oder die Eigenverwendung im Falle eines Herstellers, einschließlich der zollrechtlichen Überlassung zum freien Verkehr in der Union.

Es stellt sich also die Frage, ob das Versetzen einer Anlage als „Inverkehrbringen“ gewertet wird oder nicht. Nun könnte man Analogien zu den Verboten der FCKW und HFCKW in der Vergangenheit zie­hen. Damals kam man zu dem Schluss, dass der Umbau oder das Versetzen einer Anlage einem Neu­bau gleichzustellen und damit verboten ist.

Wenn man die Definition für das Inverkehrbringen betrachtet, muss das aber nicht zwangsläufig so sein.

Da es für uns klar war, dass Fragen zur Abgrenzung des Begriffes „Inverkehrbringen“ auftauchen wer­den, haben wir bereits im letzten Jahr auf Landes- und Bundesebene versucht, eine generelle Klärung herbeizuführen. Im Idealfall hätten wir uns einen Beschluss der Bund-/Länder­arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) gewünscht. Leider hatten wir keinen Erfolg.

So bleibt nur der Rat, dass bei Fragen zu speziellen Einzelfällen bei der  zuständigen Vollzugsbehörde angefragt werden muss, da nur dort eine rechtssichere Auskunft erteilt werden kann. Wenden Sie sich also an die entsprechende Landesbehörde. Da die Zuständigkeiten in jedem Bundesland anders geregelt sind, haben wir eine Liste der zuständigen Vollzugsbehörden auf unserer Internetseite veröf­fentlicht.


https://www.bfs-kaelte-klima.de/filead­min/DATEIEN/Download/zustaendigkeit_bl_chemklimaschutzv_04_2015.pdf