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Lagerung von Kältemitteln

Wir planen zurzeit den Umbau unseres Firmengebäudes. Unter anderem sollte auch ein Kältemittellager innerhalb des Gebäudes eingerichtet werden. Was ist, gerade auch hinsichtlich der zukünftig häufiger eingesetzten brennbaren Kältemittel, zu beachten? Oder wäre es sinnvoller, die Kältemittel im Außenbereich zu lagern?


Die TRGS 510[1] regelt die Anforderungen an Lagerräume für Druckgasflaschen. Weitere Quellen sind Merk­blätter und Unterweisungshilfen der Berufsgenossenschaften[2]. An die Lagerung von Druckgasflaschen im Gebäude (über Erdgleiche) werden beispielhaft folgende Anfor­derungen gestellt:
  • Betreten des Lagers durch Unbefugte ist untersagt. Ein entsprechendes Hinweisschild ist am Zu­gang zum Lager anzubringen.

  • Es muss ein Feuerlöscher leicht erreichbar vorhanden sein.

  • Stehende Druckgasflaschen gegen Umfallen und Herabfallen sichern.

  • Ventile mit Schutzkappen und ggf. Verschlussmuttern sichern.

  • Druckgasflaschen nicht mit brennbarem Material wie Holz und Papier lagern. Bei der Zusammenla­gerung von unterschiedlichen  Druckgasbehältern sind die besonderen Bestimmungen der TRGS 510 zu beachten.

  • Das Umfüllen von Druckgasen in Lagern ist unzulässig.

  • Decken, Trennwände und Außenwände von Lagerräumen müssen mindestens feuerhemmend aus­geführt sein.

  • Dächer müssen widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme sein.

  • Lagerräume, die an einen öffentlichen Verkehrsweg angrenzen, sind an dieser Seite mit einer Wand ohne Türen und, bis zu einer Höhe von 2,00 m, ohne öffenbare Fenster oder sonstige Öffnungen auszuführen.

  • Lagerräume müssen durch selbstschließende feuerhemmende Türen gegenüber anschließenden Räumen abgetrennt sein.

  • In Lagerräumen dürfen keine Gruben, Kanäle, Bodenabläufe und Schornsteinreinigungsöffnungen vorhanden sein.

  • Lagerräume für Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen müssen mindestens einen Ausgang ins Freie haben.

  • Lagerräume müssen ausreichend be- und entlüftet werden. Natürliche Lüftung ist ausreichend, wenn unmittelbar ins Freie führende Zu- und Abluftöffnungen mit einem Mindestquerschnitt von jeweils 1/100 der Bodenfläche des Raumes vorhanden sind.

  • Be- und Entlüftungsöffnungen möglichst diagonal im Raum anordnen.

  • In Lagerräumen für brennbare Gase dürfen nur elektrische Anlagen und Betriebsmittel in explosi­onsgeschützter Ausführung verwendet werden.

  • Für einen sicheren Stand der Behälter durch ebene und feste Fußböden sorgen.

  • Fußbodenbeläge müssen aus schwer entflammbarem Material bestehen.

  • Gefüllte Druckgasflaschen nicht in unmittelbarer Nähe von Wärmequellen lagern.

  • Der Abstand von Druckgasflaschen zu Heizkörpern u. a. muss mindestens 0,50 m betragen.

  • Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen (Acetylen, Flüssiggas) und brandfördernden Gasen (Sauer­stoff) dürfen zusammen gelagert werden, wenn

    • die Gesamtzahl 150 Druckgasflaschen nicht übersteigt,

    • wenn zwischen den Lagerklassen ein Abstand von mindestens 2,0 m eingehalten wird.

  • Schutzbereich: Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen müssen von einem Schutzbereich umge­ben sein. Im Schutzbereich dürfen sich keine Zündquellen befinden. Es muss ein Warnschild vor­handen sein. „Feuer- und Explosionsgefahr! Rauchen und Umgang mit offenem Licht oder Feuer verboten!„ Bei Räumen mit einer Grundfläche < 20 qm ist der gesamte Raum Schutzbereich.

    Für Flaschenlager im Freien sind folgende Schutzmaßnahmen erforderlich:

  • Unzulässig ist die Lagerung in:

    • engen Höfen,

    • Durchgängen und Durchfahrten,

    • in der Nähe von Gruben, Kanälen, Abflüssen und tiefer liegenden Räumen.

  • Betreten des Lagers durch Unbefugte ist untersagt. Ein entsprechendes Hinweisschild ist am Zu­gang zum Lager anzubringen.

  • Es muss ein Feuerlöscher leicht erreichbar vorhanden sein.

  • Druckgasbehälter möglichst stehend lagern. Bei liegender Lagerung Flaschen gegen Fortrollen si­chern.

  • Stehende Druckgasbehälter gegen Umfallen und Herabfallen sichern.

  • Druckgasbehälter vor Sonneneinstrahlung geschützt lagern.

  • Ventile mit Schutzkappen und ggf. Verschlussmuttern sichern.

  • Das Umfüllen von Druckgasen in Lagern ist unzulässig.

  • Lager auf nicht umfriedeten Grundstücken im Freien sind einzuzäunen.

  • Sicherheitsabstand 5,00 m zu benachbarten Anlagen und Einrichtungen einhalten, wenn hiervon Gefahren, z. B. gefährliche Erwärmungen, ausgehen können.

  • Bei Druckgasbehältern mit brennbaren Gasen dürfen sich im Schutzbereich keine Zündquellen, Gru­ben, Kanäle, Bodenabläufe, Kellerniedergänge befinden.

  • Der Schutzbereich darf sich nicht auf Nachbargrundstücke und öffentliche Verkehrsflächen erstre­cken.

  • Schutzbereich nur an max. zwei Seiten durch mindestens 2,00 m hohe öffnungslose Schutzwände aus nicht brennbarem Material einengen.

  • Gaslagerbehälter mit entzündbaren oder mit akut toxischen Gasen der Kat. 1 oder 2, die an einen öffentlichen Verkehrsweg angrenzen, sind an der unmittelbar an den Verkehrsweg angrenzenden Seite mit einer Wand ohne Türen abzutrennen.


[1] Technische Regeln für Gefahrstoffe Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern [2] siehe www.vbg.de/apl/arbhilf/unterw/73_umd.htm